Elternzeit: Unterbrechungsmeldungen neu geregelt

Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig von dem Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

 

Quelle: Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185676

 

 

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